§ 6 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 6 Meldung zur Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

1.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,

4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,

5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),

2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,

3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,

4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),

2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),

3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).

(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.

(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 6 AAppO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AAppO Versagung der Zulassung
... ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die ... nachgeholt wird, 2. der Prüfungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht, 3. der ...
§ 8 AAppO Art der Prüfung
... Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht abgelegt werden muss, sind die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen ...
§ 23 AAppO Übergangsvorschriften
... Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 ... dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden ...
Anlage 2 AAppO (zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3) Bescheinigung
Anlage 3 AAppO (zu § 6 Abs. 4 Nr. 4) Bescheinigung
Anlage 5 AAppO (zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung
Anlage 6 AAppO (zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker (vom 01.10.2023)
Anlage 7 AAppO (zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3) Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus
Anlage 10 AAppO (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) Zeugnis über den Ersten/Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
 
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Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... die Angabe „§ 54 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 5. Dem § 6 Abs. 7 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten ...


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