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§ 11 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 11 Mündliche Prüfungen



(1) 1Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. 2Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. 3Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. 4Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) 1Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommission gebildet. 2Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. 3Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden. 4Die Prüfung in den einzelnen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. 5Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 6Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu. 7Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.

(3) 1Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen. 3Daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. 4Der Vorsitzende leitet die Prüfung; er ist selbst Prüfer. 5Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 6Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. 7Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu prüfen.

(5) 1Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. 2Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. 3Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 4Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.

(6) 1Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. 2Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. 3Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) 1Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. 2Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. 3Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. 4Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.





 

Frühere Fassungen von § 11 AAppO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22c AAppO Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die Eignungsprüfung ist ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal ...
§ 22d AAppO Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die Kenntnisprüfung ist ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal ...
§ 23 AAppO Übergangsvorschriften
... Prüfung des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der ...
Anlage 9 AAppO (zu § 11 Abs. 6 Satz 1) Niederschrift über die mündliche Prüfung im Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 1 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal ... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal ...