§ 14 Störung oder Täuschung
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker ... und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn ... Prüfung und muss selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend. (5) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn ...
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