Anlage 6 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Anlage 6 (zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1500)


Text in der Fassung des Artikels 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von Anlage 6 AAppO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 6 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AAppO Praktische Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 . (5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch ...
§ 6 AAppO Meldung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... 3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6 ). (6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 1 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt. 6. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3" durch die ...


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