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Änderung § 2 AAppO vom 01.10.2023
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§ 2 AAppO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 2 AAppO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Universitätsausbildung | |
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. 2 Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. 3 Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. |
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