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Änderung § 20 AAppO vom 23.04.2016

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§ 20 AAppO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 20 AAppO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag auf Approbation


(1) 1 Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. 2 Dem Antrag sind beizufügen

1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

3. ein Identitätsnachweis,

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.

(2) 1 Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. 3 Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Hat der Antragsteller den Apothekerberuf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 2 Hat die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde in Fällen des Satzes 1 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 3 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.