Dritter Abschnitt - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Dritter Abschnitt Die Pharmazeutische Prüfung
§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Dritter Abschnitt Die Pharmazeutische Prüfung

§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie,

II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,

III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,

IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

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§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung


§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische/Medizinische Chemie,

II.
Pharmazeutische Biologie,

III.
Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,

IV.
Pharmakologie und Toxikologie,

V.
Klinische Pharmazie.

(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

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§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Pharmazeutische Praxis,

II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.

(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.



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