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§ 2 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)

V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 2 Besondere Anforderungsbehörden



(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von

1.
Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2.
Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör

die staatlichen Fischereiämter;

soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,

die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden;

3.
Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4.
Luftfahrzeugen nebst Zubehör

mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t

 
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,

in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz

 
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

mit einer Höchstmasse über 5,7 t

 
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

5.
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

6.
Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

7.
privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs

das Eisenbahn-Bundesamt;

8.
Wohnraum

die Gemeindebehörden.

Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.

(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei

1.
Anlagen des Straßenbaus

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,

in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;

2.
Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

3.
sonstigen Wasserbauanlagen

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;

4.
bundeseigenen Häfen

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5.
sonstigen Häfen

die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in

 
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,

Bayern und Nordrhein-Westfalen

 
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,

Rheinland-Pfalz

 
die höheren Verkehrsbehörden;

6.
Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7.
Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)

 
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,

in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz

 
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.

Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.

(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.

(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:





 

Frühere Fassungen von § 2 ABV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 9 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 225 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 370 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ABV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ABV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ABV Allgemeine Anforderungsbehörden
... § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der ...
§ 8 ABV Zuständigkeit in Stadtstaaten
... (2) Im Land Hamburg sind zuständig 1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter; 2. für Schiffe, die nicht die ... Bezirksämter; 2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, die für die Verkehrssicherstellung zuständige ... Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde; 4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die für die Fischerei, Abs. 1 Nr. 4 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 370 9. ZustAnpV Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
...  In § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 9 WSVZuAnpV Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 225 10. ZustAnpV Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
...  In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. ...