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§ 6 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)

V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 6 Bedarfsträger



Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind

1.
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,

2.
die Länder,

3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände,

4.
die Träger der Sozialhilfe,

5.
die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.

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