Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
- Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
- 2.
- vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499