§ 19 Schaustellergehilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
interne Verweise§ 42 BeschV Vermittlung ... Beschäftigung im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19 , 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
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