§ 40 Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.
interne Verweise§ 38 BeschV Grundsatz ... 39 des Aufenthaltsgesetzes nach dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden die §§ 39 bis 41 ...
§ 42 BeschV Vermittlung ... im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt ...
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