§ 4 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 4 RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... folgt geändert: 1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Liegen die ...

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 2 RDMaÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst: „§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst: „ § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung". 2. § 3a wird wie folgt ... als vereinbart." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „ § 4 Abs. 3 Satz 1" wird jeweils durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... 2 Satz 1" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung". b) Absatz 1 Satz 3 wird wie ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 2 ErfHonVNG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
...  „§ 3a Vergütungsvereinbarung". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erfolgsunabhängige ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung". c) Nach der Angabe zu § 4 werden ... 4 Erfolgsunabhängige Vergütung". c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 4a Erfolgshonorar  ... Gebührenvereinbarung nach § 34. (2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a ... dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (3) Eine ... (4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... stehen." d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die ...


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