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§ 32 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren



(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) 1Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. 2Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.



 

Zitierungen von § 32 RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RVG Festsetzung der Vergütung (vom 05.08.2009)
... bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat ( §§ 32 , 33 und 38 Abs. 1). (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 3 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... in Nummer 1 nach der Angabe „§ 129 VGG" die Angabe „oder § 32 AgrarOLkG" ...