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§ 39 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt



(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.



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Frühere Fassungen von § 39 RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 6 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 RVG Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts (vom 01.08.2022)
... ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete ( § 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist. (3) Ist der ...
§ 47 RVG Vorschuss (vom 01.01.2014)
... bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist. (2) Bei Beratungshilfe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. 14. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 ...

Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Artikel 6 StGBuaÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst: „§ 39 Von Amts wegen beigeordneter ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst: „§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt". 2. § 39 wird wie folgt ... „§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt". 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 7 VO2019/1111-DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b wird die Angabe „§ 48" durch die Wörter „ § 39 Absatz 1 und § 48" ersetzt. 3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) ...