§ 4b RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 4b RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung |
1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. |