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Änderung § 12 RVG vom 01.09.2009

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§ 12 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.



1 Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.


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