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Änderung § 13 RVG vom 01.08.2013

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§ 13 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegenstandswert bis
... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro

1.500
| 300 | 20

5.000 |
500 | 28

10.000 | 1.000 | 37

25.000 | 3.000 | 40

50.000 | 5.000 | 72

200.000 | 15.000 | 77

500.000 | 30.000 | 118

über 500.000 | 50.000 | 150


Eine
Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert
bis
... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag
von
weiteren
... Euro | um
...
Euro

2.000
| 500 | 39

10.000 | 1.000 | 56

25.000 | 3.000 | 52

50.000 | 5.000 | 81

200.000 | 15.000 | 94

500.000 | 30.000 | 132

über
500.000
| 50.000 | 165.


3 Eine
Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3)
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.