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Änderung § 31b RVG vom 01.08.2013

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§ 31b RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 31b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen


vorherige Änderung

 


Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.


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