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Änderung § 12 RVG vom 01.01.2014

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§ 12 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 12 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.



1 Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

(heute geltende Fassung)