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Änderung § 31a RVG vom 14.07.2006

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§ 31a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 31a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426
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§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz


vorherige Änderung

 


1 Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2 § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.