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Änderung § 12 RVG vom 01.01.2021

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§ 12 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.



(heute geltende Fassung)