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Änderung § 29a RVG vom 01.01.2021

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§ 29a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 29a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

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§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz


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Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.