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Änderung § 4b RVG vom 01.07.2008

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§ 4b RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 4b RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung


vorherige Änderung

 


1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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