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Änderung § 30 RVG vom 01.01.2023

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§ 30 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 30 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(Text alte Fassung)

(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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