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Änderung § 23c RVG vom 13.10.2023

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§ 23c RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 23c RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

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§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.


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