Änderung § 13 RVG vom 01.06.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 RVG, alle Änderungen durch Artikel 11 KostBRÄG 2025 am 1. Juni 2025 und Änderungshistorie des RVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 13 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wertgebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegen-
standswert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 39

10.000 | 1.000 | 56

25.000 | 3.000 | 52

50.000 | 5.000 | 81

200.000 | 15.000 | 94

500.000 | 30.000 | 132

über
500.000 | 50.000 | 165.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Gegenstands-
wert

bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 41,50

10.000 | 1.000 | 59,50

25.000 | 3.000 | 55,00

50.000 | 5.000 | 86,00

200.000 | 15.000 | 99,50

500.000 | 30.000 | 140,00

über
500.000 | 50.000 | 175,00.


3 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

vorherige Änderung

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.



(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed