Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 RVG vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 RVG, alle Änderungen durch Artikel 11 ÜVerfBesG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des RVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(Text alte Fassung)

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. 2 In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. 3 In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige