§ 5 - Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)

V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 900-10-4-33 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Ort und Zeit der Dienstleistung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

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Zitierungen von § 5 PBAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PBAZV Anwendung der Arbeitszeitverordnung (vom 12.12.2018)
... und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ...


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