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Änderung § 7 PBAZV vom 23.12.2010

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§ 7 PBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 PBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 2108
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen


(Text alte Fassung)

1 Wird Beamtinnen und Beamten gemäß § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden regelmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit jeweils unternehmensbezogen festlegen. 2 Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

1 Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. 2 Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 3 Der Vorstand der Deutschen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. 5 Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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