§ 1 - Subventionsgesetz (SubvG)

Artikel 2 G. v. 29.07.1976 BGBl. I S. 2034, 2037
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für Leistungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.

(2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.



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