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§ 2 - Subventionsgesetz (SubvG)
Artikel 2 G. v. 29.07.1976 BGBl. I S. 2034, 2037
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach
- 1.
- dem Subventionszweck,
- 2.
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- 3.
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.
Zitierungen von § 2 SubvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SubvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SubvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SubvG Geltungsbereich
... die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies ...
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