§ 6 - Subventionsgesetz (SubvG)

Artikel 2 G. v. 29.07.1976 BGBl. I S. 2034, 2037
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 453-18-1-2 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 6 Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

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Zitierungen von § 6 SubvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SubvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SubvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SubvG Geltungsbereich
... die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 ZFdG Aufgaben als Zentralstelle (vom 01.01.2016)
... den §§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung ...


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