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§ 2 - Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 457
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-111 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.