(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Stichtag ist der Wahltag.
(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben (§
16 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesgleichstellungsgesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen.
(3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die gemäß §
16 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesgleichstellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach §
8.