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§ 14 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 14 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum



(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung abgeben.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel und ein eigener Wahlumschlag vorzusehen. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort aufzuführen. Dies gilt ebenso für das Amt der Stellvertreterin. Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, so sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen. Die Stimmzettel für einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie müssen sich jedoch von denen des anderen Wahlgangs in der Farbe deutlich unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(3) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall des Absatzes 2 Satz 5 wird die Stimme zugunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-Feldes.

(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 2 Satz 5) angekreuzt ist oder aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden.



 

Zitierungen von § 14 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GleibWV Feststellung des Wahlergebnisses
... die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 5 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. ...