(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
- 1.
- für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1 bis 12;
- 2.
- für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fachqualifikationen:
- a)
- für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik gemäß § 4 Nr. 13 bis 24,
- b)
- für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10 Nr. 13 bis 22,
- c)
- für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gemäß § 16 Nr. 13 bis 22,
- d)
- für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gemäß § 22 Nr. 13 bis 18.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
8,
9,
14,
15,
20,
21,
26 und
27 nachzuweisen.