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Änderung § 9 BUKG vom 11.01.2017

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§ 9 BUKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 BUKG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Andere Auslagen


(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 450 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. 2 Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 320 Deutsche Mark für jedes Zimmer erstattet.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 230 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. 2 Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 Euro für jedes Zimmer erstattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)