Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung (InVorZuV)

§ 1



Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) in Verbindung mit § 2 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von diesem zu ermächtigende Personen übertragen.



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