1Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
- 2.
- Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
- 3.
- Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
- 4.
- Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
- 5.
- Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
- 6.
- Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
- 7.
- Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
2Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728