§ 1 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

2.
Kahnfähre:

eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

3.
Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

4.
Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

5.
Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

6.
Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

7.
Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

2Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. März 2017 BGBl. I S. 330 m.W.v. 9. März 2017

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Frühere Fassungen von § 1 FäV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2017Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 02.03.2017 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 41 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 FäV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FäV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
Artikel 2 4. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 41 WSVZuAnpV Änderung der Fährenbetriebsverordnung
... (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter ...


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