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§ 6 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 6 Anlegestellen



Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.



 

Zitierungen von § 6 FäV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FäV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FäV Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 04.06.2016)
... der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, 6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der ...
§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt ... Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, ...