§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.
Frühere Fassungen von § 8 FäV
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Zitierungen von § 8 FäV
interne Verweise§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018) ... Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt, d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e) entgegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
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