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Änderung § 12 FäV vom 09.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2017 geltenden Fassung
§ 12 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Einstellung des Fährverkehrs


(Text neue Fassung)

§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs


vorherige Änderung

Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.



(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) 1 Der Fährführer
hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2 Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

(heute geltende Fassung) 

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