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Synopse aller Änderungen der FäV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FäV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Fähraufsicht
(Text neue Fassung)

§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
§ 5 Fahrpläne
§ 6 Anlegestellen
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
§ 9 Verhalten der Fährbenutzer
§ 10 Beförderung gefährlicher Güter
§ 11 Ausschluß von Beförderungen
§ 12 Einstellung des Fährverkehrs
§ 13 Sicherung der Fähre
§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


§ 15 Übergangsregelung
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Änderung anderer Vorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 4 Abs. 1) Fährprüfungsbuch


Anlage (aufgehoben)

§ 2 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in ihrer jeweils geltenden Fassung,



1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Fähraufsicht




§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft. Dazu ist die Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vorzuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten auszuführen oder solche Fahrten zu dulden. Die Aufsichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland aus betrieben wird, ein Fährprüfungsbuch nach dem Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, in dem das Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der Fährinhaber ist verpflichtet, die in das Fährprüfungsbuch eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde dort festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Fährbetrieb auch außerhalb der Prüfungen nach Absatz 1 jederzeit überprüfen und die Vorlage des Fährprüfungsbuches verlangen.




(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen.
Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.

§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.



Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.

§ 10 Beförderung gefährlicher Güter


(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) - ADNR - und abweichend von § 1 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971) dürfen mit Fähren gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschriften der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(3)
Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.



(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Ordnungswidrigkeiten




§ 16 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fährinhaber

vorherige Änderung nächste Änderung

a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 eingetragene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,



a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

2. als Fährführer

vorherige Änderung nächste Änderung

a) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

b)
einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

c)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

d)
entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt oder

e)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert.



a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b) entgegen §
6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

c)
einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

d)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

e)
entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt,

f)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 4 Abs. 1) Fährprüfungsbuch




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1995 S. 756 - 766)