§ 1 - Verordnung über verwandte Handwerke (HwVerwdtV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1968 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 22.12.1968; FNA: 7110-1-4 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 Verordnung über verwandte Handwerke

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HwVerwdtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwVerwdtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HwVerwdtV (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke (vom 01.07.2021)


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed