Zum Schutz der Bevölkerung ist
- 1.
- die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen,
- 2.
- die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
§ 6 StrVG Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten (vom 08.09.2015) ... Zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und ... Soweit Regelungen noch nicht bestehen oder bestehende Regelungen zur Erreichung des in § 1 Nr. 2 genannten Zwecks nicht angemessen sind, können bei Eilbedürftigkeit im Falle eines ...
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686