(1) Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Anlage zu dieser Verordnung genannten verwertbaren Abfälle.
(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach §
15 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.