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§ 1 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 1 Geltungsbereich



Dieses Gesetz gilt

1.
für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

2.
für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.



 

Zitierungen von § 1 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MuSchG Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
... Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vorruhestandsgesetz (VRG)
Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
§ 3 VRG Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen
... oder die nach § 173b der Reichsversicherungsordnung oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung ...