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§ 5 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 8052-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis



(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

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Zitierungen von § 5 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MuSchG Kündigungsverbot (vom 30.05.2017)
... März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste ...
§ 21 MuSchG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, 6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung, 7. der Vorschrift des § ...
§ 24 MuSchG In Heimarbeit Beschäftigte
... das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 ...