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Änderung § 16 30. BImSchV vom 16.07.2009
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§ 16 30. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2009 geltenden Fassung | § 16 30. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zulassung von Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbehandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den Wert von 20 mg O2/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbehandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den Wert von 20 mg O2/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist. (2) (aufgehoben) |
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